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Papel Politico
Print version ISSN 0122-4409
Pap.polit. vol.12 no.1 Bogotá Jan./June 2007
DIE VÖLKERRECHTSMETHODOLOGIE - VERSUCH EINER GRUNDLEGUNG IN DEN HAUPTZÜGEN. AD PROMOTIONEM GRADUS INVESTIGATIONIS SCIENTIAE IURIS INTER GENTES
INTERNATIONAL PUBLIC LAW METHODOLOGY - AN ATTEMPT TO LAY THE FOUNDATION OF ITS BASIC PRINCIPALS. AD PROMOTIONEM GRADUS INVESTIGATIONSIS SCIENTIAE IURIS INTER GENTES
In honorem illustris Parmenides
Panos Terz*
* PhD, Dr. habil. (D.Sc.), Catedrático Investigador em., Universität Leipzig, Universidad Santiago de Cali. Völkerrecht, Rechtsphilosophie, Rechtsmethodologie, Rechtssoziologie, Theorie der Internationalen Beziehungen, panosterz@t-online.de.
Recibido: 01/03/07 Aprobado evaluador interno: 12/04/07 Aprobado evaluador externo: 12/04/07
Abstract
The methodology of International Public Law is a component of the science of this same discipline as well as a knowledge area in statu nascendi. It is the teaching handbook on methods for understanding the discipline of International Public Law. The methodology of International Public Law above all is made up of knowledge drawn from the disciplines of the methodology of philosophy and sociology in International Public Law. As a legal order, their most important methods are regulation, genetic process, functionality, analysis, systematisation, structure, comparison, empirical methods, stability, change and prediction. International Public Law does not require the International Relations Theories developed in the United States. This work has been written in the context of basic research conducted, with the view to contribute to the continual development of the science of International Public Law.
Key words: Methodology of International Public Law, Methodology of the science of International Public Law, Methodology of the philosophy of international law, Methodology of the sociology of international law, method, theory, philosophy.
Resumée
Die Völkerrechtsmethodologie ist Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft sowie ein Wissenschaftsgebiet in statu nascendi. Sie stellt die Lehre über Methoden dar, um völkerrechtliche (Methodologie des Völkerrechts) und völkerrechtswissenschaftliche (Methodologie der Völkerrechtswissenschaft) Erkenntnisse zu erlangen. Die Methodologie der Völkerrechtswissenschaft setzt sich vorrangig aus der Methodologie der Völkerrechtsphilosophie und aus der Methodologie der Völkerrechtssoziologie zusammen. Die wichtigsten Methoden der Völkerrechts-methodologie als Rechtsordnung sind die Normativität, der Geneseprozess, die Funktionalität, die Analyse, die Systemhaftigkeit, die Strukturalität, die Differenziertheit, die Komparativität, die empirische Methode, die Stabilität, die Veränderung und die Prognose. Die Völkerrechtsmethodologie benötigt nicht die konzeptionellen Konstrukte der US-amerikanischen "Theory of International Relations". Der vorliegende Beitrag stellt Grundlagenforschung dar und dient dem Zweck, die Völkerrechtswissenschaft weiter zu entwickeln.
Schlüsselwörter: Methodologie des Völkerrechts, Methodologie der Völkerrechts-wissenschaft, Methodologie der Völkerrechtsphilosophie, Methodologie der Völkerrechtssoziologie, Methode, Theorie, Philosophie.
Resumen
La metodología del derecho internacional público es un componente de la ciencia del derecho internacional público, así como un campo del conocimiento in statu nascendi. Representa la doctrina sobre los métodos para lograr los conocimientos en el campo del derecho internacional público. La metodología del derecho internacional público se constituye sobre todo de los conocimientos generados en la metodología de la filosofía y la sociología del derecho internacional público. Como orden jurídico, sus métodos más importantes son la normatividad, el proceso genético, la funcionalidad, el análisis, la sistematización, la estructuración, la comparación, el método empírico, la estabilidad, el cambio y el pronóstico. La metodología del derecho internacional público no necesita de los conceptos de la teoría de las relaciones internacionales estadounidense. El presente trabajo se ubica en el contexto de la investigación básica y tiene como propósito el contribuir al desarrollo continuo de la ciencia del derecho internacional público.
Palabras clave: Metodología del derecho internacional público, metodología de la ciencia del derecho internacional, metodología de la filosofía del derecho internacional, metodología de la sociología del derecho internacional, método, teoría, filosofía.
Abkürzungen
AdV Archiv des Völkerrechts
ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
DZPh Deutsche Zeitschrift für Philosophie
ÖZföR Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht
SGiP Sowjetskoje gossudarstwo y prawo
Prolegomena: Begründung der Problemstellung
Unter den Bedingungen der fast omnipotenten und allumfassenden Globalisierung, des völkerrechtsverachtenden und sogar völkerrechtszerstörenden Imperium Maximum Americanum Monstruosum et Arrogans, der anhalten den massierten Angriffe der Vertreter der political sciences ("Theory of International Relations") in den USA und nicht zuletzt der Geringschätzung des Völkerrechts durch die Vertreter der landesrechtlichen Fachdisziplinen in Ländern mit einer ungebrochenen Tradition eines sterilen Rechtspositivismus, wie vor allem in Deutschland, erweist es sich als dringend notwendig und absolut erforderlich, dass die Völkerrechtswissenschaftler sowohl das Völkerrecht als eine objektive, friedensstiftende internationale Rechtsordnung als auch die Völkerrechtswissenschaft vehement und konsequent verteidigen.
Eine essentielle Möglichkeit, dieser Aufgabenstellung gerecht zu werden, ist einen entsprechenden Beitrag zur Weiterentwicklung des Völkerrechtswissenschaft zu leisten. Hierzu gehört vorrangig die sukzessive Erarbeitung einer den gegenwärtigen Bedingungen in den internationalen Beziehungen adäquaten Völkerrechts-methodologie. D. h. in erster Linie unter unbedingter Beachtung der quaestiones potentiae und des common sense problemtypische Orientierungen des methodischen Vorgehens zu erarbeiten, ohne sich an den Jahrzehnte alten Schaukämpfen vor allem zwischen den Naturrechtlern und den Rechtspositivisten zu beteiligen.
Hierzu bedarf es einer transdisziplinären Sicht, was das Ablegen der üblichen rechtswissenschaftlichen methodischen Scheuklappen voraussetzt. Geht es noch dazu um die Erarbeitung einer Völkerrechtsmethodologie, so hat sich der forschenden Völkerrechtler hauptsächlich auf die gesicherten philosophischen Erkenntnisse zu stützen. Zugleich kann der in der internationalen Völkerrechtswissenschaft anzutreffende Wirrwarr im Begriffsapparat vermieden bzw. beseitigt werden. Versuche jedoch, die Völkerrechtswissenschaft aus ihr heraus zu erklären, sind fehlgeschlagen, wie bei jeder Einseitigkeit der Sicht dies üblich ist.
Bereits Ende der 70er Jahre ist ein offizielles Forschungsvorhaben nach einer etwa fünfjährigen Vorbereitung sukzessive und systematisch in Angriff genommen worden mit dem Ziel, in der Perspektive eine Völkerrechtsmethodologie zu erarbeiten. Schon Anfang der 80er Jahre lagen die ersten Untersuchungsergebnisse vor, die dem damaligen Wissensstand des Autors entsprachen. D. h. die waren unzureichend.1 Aber etwa Mitte der 80er Jahre erreichten die diesbezüglichen Versuche einen besseren Stand.2 Erst eine intensivere Beschäftigung mit der Philosophie und speziell mit der allgemeinen Methodologie in den 90er Jahren konnte das eigentliche Anliegen entscheidend vorantreiben. Die erforderlichen Bemühungen fanden ihren konkreten Ausdruck in einer Reihe von Vorlesungen vor Doktoranden und Wissenschaftlern der Universidad Santiago de Cali Ende der 90er Jahre.3 Einige Ergebnisse völkerrechtsmethodologischer Untersuchungen lagen jedoch im Gesamtkontext der Völkerrechtswissenschaft bereits Anfang der 90er Jahre vor.4
Erst in neueren Publikationen erfuhr die Problematik der Völkerrechtsmethodologie eine gründlichere Behandlung.5 Spätestens durch diese Forschungsergebnisse ist klar geworden, dass die Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft in ihrer Mehrheit eine eigene Methodologie besitzen.
Somit besteht die Völkerrechtsmethodologie aus der Zusammenlegung dieser Methodologien. Die Erklärung hierfür liegt darin, dass die Gegenstände z. B. der Völkerrechtsphilosophie sich von jenen der Völker-rechtssoziologie unterscheiden, auch in dem Falle, dass einige Methoden mitunter gleichlauten. Hiervon wiederum ist die wohl ziemlich konkrete Methodologie eines besonderen Teils der Völkerrechtswissenschaft, z. B. der Normbildungstheorie, zu unterscheiden.6 Hieraus folgt konsequenterweise, dass die konkreten Methoden, auf die sich die jeweilige Methodologie stützt, gegenstandsspezifisch bzw. problemorientiert sind.
Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft
Beschreiben, Erkennen und Erklären des Völkerrechts ist die Hauptaufgabe der Völkerrechtswissenschaft. Sie hat die internationale Rechtsordnung komplex, polydimensional und transdisziplinär zu erforschen. Hierzu gehören in erster Linie theoretische, philosophische, soziologische, historische, methodologische und weitere Aspekte bzw. Problemstellungen.7 Hieraus kann die Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass die Völkerrechtswissenschaft hauptsächlich aus den folgenden Teilen besteht, die teilweise sogar als Wissenschaften in statu nascendi betrachtet werden können: Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtsmethodologie, Völkerrechtssoziologie, Geschichte der Völkerrechtswissenschaft und Völkerrechts-dogmatik.
Allgemeine Aspekte der Völkerrechtsmethodologie
Die solideste Grundlage für die wissenschaftliche Untersuchung der allgemeinen Aspekte der Völkerrechtsmethodologie sind gesicherte Erkenntnisse der Philosophie, auf die sich auch die allgemeine Methodologie normalerweise stützen sollte. Letztere hat sich jedoch derart verselbständigt, dass sie nur bedingt für die Völkerrechtswissenschaft von Bedeutung ist. Fast ähnlich sieht es aus bei der Rechtsmethodologie, die größtenteils ohne philosophische bzw. allgemein-wissenschaftliche Fundierung und noch dazu nur unter Berücksichtigung der Fachdisziplinen des innerstaatlichen Rechts erarbeitet worden sind.8 Die in diesem begrenzten Rahmen gewonnenen rechtsmethodologischen Erkenntnisse sind für die Völkerrechtsmethodologie kaum von Nutzen.
Aus philosophischer Sicht stellt die Methodologie die Lehre der Methoden zur Erkenntnis und Veränderung der objektiv bestehenden Realität dar. Hierbei dreht es sich um die allgemeine Methodologie, die sich sowohl aus dem Entwicklungsstand und den Anforderungen der sozialen Realität als auch aus der Notwendigkeit ergibt, wissenschaftlich begründete Methoden zu entwickeln, die konkreten sozialen Phänomenen adäquat sind. Gleichwohl existiert die allgemeine Methodologie nicht unabhängig von anderen Wissenschaften. Im Gegenteil, zwischen ihnen besteht ein wechselseitiger Zusammenhang sowie eine beiderseitige Ergänzung und Befruchtung.9
Es gibt einen allgemeinen Konsens darüber, dass die Methodologie eine Lehre der Methoden ist.10 Größtenteils wird jedoch die Methodologie-Zielstellung auf die Erkenntnis-Gewinnung eingeschränkt.11 Selten wird außerdem die Realität in die entsprechenden Überlegungen einbezogen.12
Ist die Methodologie die Lehre von den Methoden, so ist die Methode, philosophisch betrachtet, ein "System von Regeln, das Klassen möglicher Operationssysteme bestimmt, die von gewissen Ausgangsbestimmungen zu einem bestimmten Ziel führen. Allgemeines Ziel, auf das alle Methoden gerichtet sind, ist die Veränderung oder (und) die Erkenntnis der Wirklichkeit".13 Ein wesentliches Merkmal jeder Methode ist ihre Zielgerichtetheit. Dabei ist die Methode ein Mittel, um gesetzte Ziele zu realisieren. In der Definition der Methode ist von Klassen möglicher Operations-systeme die Rede, weil die Methode in Abhängigkeit von den gegebenen Ausgangsbedingungen, den Zielen und der Gegenstände in gleichartigen Situationen immer wieder angewandt wird.14 In der allgemeinen Wissenschaftstheorie wird die Methode ähnlich definiert. Dabei werden drei Aspekte besonders betont: zielgerichtetes Vorgehen, Mittel -Einsatz, Zweck-Realisierung.15
Von diesen philosophischen Grunderkenntnissen ausgehend, haben einzelne Rechtstheoretiker und Rechtsphilosophen wichtige rechtswissenschaftliche Methoden erarbeitet. Bemerkenswert sind in Sonderheit die Forschungsergebnisse des international renommierten Rechtstheoretikers und Rechtsphilosophen Hermann Klenner: Das Recht sollte in genetischer (Rechtsbildung), struktureller (Rechtsstruktur) und funktionaler (Rechtswirkung) Hinsicht untersucht werden. Bei der genetischen Seite sollten die Reflexivität (Widerspiegelung von materiellen Gesellschaftsverhältnissen), bei der strukturellen Seite die Normativität (verbindliches Verhaltensreglement) und nicht zuletzt die Funktionalität (Machtmittel) des Rechts in ihrer Wechselwirkung gebührend beachtet werden.16 Mit dieser bestechenden Prägnanz geht Klenner weiter als andere Rechtstheoretiker, die ebenfalls versucht haben, die methodischen Dimensionen des Rechts aufzuzeigen, in erster Linie der Rechtstheoretiker Karl-August Mollnau, der drei Dimensionen der Rechtsmethode erwähnt: den rechtswissenschaftlichen Erkenntnisprozess, den Rechtsbildungsprozess und den Prozess des Wirkens des Rechts.17
Zum Verhältnis von Methode/Methodologie, Theorie und Philosophie
Es kann sachlich und ohne irgendwelche Übertreibung konstatiert werden, dass hinsichtlich der Verwendung der Begriffe Methode/Methodologie, Theorie und Philosophie ein unglaublich großer Wirrwarr, um nicht zu sagen, ein wahres Chaos existiert. Völlig willkürlich und unter massiver Verletzung der Grundsätze der Philosophie, der Logik, der Erkenntnistheorie und sogar der Linguistik werden diese Begriffe oft als Synonyme oder sogar als identisch verwendet. Rechtswissenschaftler übernehmen diese fast oberflächliche Betrachtungsweise, was ohne Zweifel die Qualität der rechtswissenschaftlichen Arbeit erheblich zu beeinträchtigen vermag. Vielleicht ist dieses peinliche Phänomen ein Ausdruck von Bequemlichkeit oder von rechtswissenschaftlichem Fachdünkel oder von Ignoranz oder auch von Engstirnigkeit.
Die der altgriechischen Sprache entlehnten Wörter waren schon in der Antike, d. h. vor fast 2.500 Jahren Termini Technici und sind nicht willkürlich entstanden. Sie verdanken ihre Genesis dem hohen Stand des wissenschaftlichen Denkens im antiken Hellas und entsprachen bestimmten konkreten Erfordernissen. Sie waren Produkt, Instrument sowie Ausgangspunkt wissenschaftlichen, genau theoretischen, philosophischen und methodologischen Denkens. Will man ihren Sinn, ihren Inhalt und ihr Wesen exakt erfassen, so bedarf es linguistischer Untersuchung oder zumindest der Berücksichtigungen von Grunderkenntnissen der Linguistik, d. h. auch der Etymologie und der Semantik.
Zuerst soll auf die Theorie (Theoria) eingegangen werden. Der Begriff Theoria stützt sich auf das altgriechische Verb theorein. Dieses Verb besagt im ursprünglichen Sinne des Wortes betrachten oder auch untersuchen. Hieraus folgt logischerweise, dass Theoria auf die Beobachtung oder die Untersuchung hindeutet.18 Es ist der Grundlagenforschung der altgriechischen Philosophen zu verdanken, dass der Terminus Technicus Theoria die Bedeutung der rationalen Betrachtung, der wissenschaftlichen Überlegung, Untersuchung, Erwägung, Beurteilung, des Verstehens sowie des wissenschaftlichen Erkennens erlangte.19
Es herrscht ein consensus generalis darüber, dass die Theorie die folgenden typischen Merkmale aufweise: a) die "systematisch geordnete Menge von Aussagen bzw. Aussagesätzen"; 20 b) Bezugspunkt der Aussagen ist ein "Bereich der objektiven Realität oder des Bewusstseins";21 c) Phänomenerklärung und Problemlösung.22 Dies drückt aus, dass zwischen der Theorie und der objektiven Realität ein Wechselverhältnis besteht.23 Existiert schon eine Theorie, dann ist sie Ausgangspunkt für den Forscher, bei der theoretischen Durchdringung der Realität seine diesbezüglichen Erkenntnisse genau zu prüfen und sie eventuell zu korrigieren bzw. weiter zu entwickeln.24
Es gibt eine Reihe von Theorie-Kriterien, wie z. B. die innere Logik der Aussagen, die klare Formulierung der Zusammenhänge und die Wahrhaftigkeit der Aussagen, um die wichtigsten zu nennen. Die Theorie hat eine Reihe von wichtigen Funktionen, wie die Rationalisierungs-, die Selektions-, die Ordnungs-, die Erklärungs- und die prognostische Funktion.25
Es kann festgehalten werden, dass es bei der Theorie um das "Was" geht, und zwar in der objektiv bestehenden Welt als auch um die ideelle Widerspiegelung, also um wissenschaftliche Phänomene. Von der Theorie ist die Philosophie zu unterscheiden. Auch in diesem Falle scheinen linguistische Explikationen absolut erforderlich zu sein. Der besonders gehobene Terminus Technicus Philosophie (Philosophia) besteht aus dem Verb philein = lieben und Sophia = Weisheit. Das Verb wiederum philosophein bedeutet philosophieren, d. h. eine Sache (Gegenstand, Phänomen) gründlich untersuchen, über etwas nachdenken. Platon hat als erster den Begriff "Philosophia" geprägt und verwendet. Dieses platonische und allgemein antike Philosophie-Verständnis erlangte ein hohes Maß an Objektivität, Eindeutigkeit und Verbindlichkeit.26
Bereits im 6. Jh. v. u. Z. fand eine geistige Revolution statt, die mit einer sprachlich-semantischen Umwälzung einher ging. Sie entsprach den gesellschaftlichen Erfordernissen.27 Es ist also kein Zufall, dass diese unterschiedlichen Begriffe geprägt worden sind. Zum einen geht das theorein dem philosophein voraus. Zum anderen geht es bei der Philosophia um das "Warum", während - wie bereits erwähnt - die Theoria sich auf das "Was" konzentriert.28
Von der Theorie und der Philosophie unterscheidet sich wiederum die Methodologie. Auch bei ihr gilt es, sich den entsprechenden linguistischen Aspekten zuzuwenden. Die Methodologia ist auf das Wort Méthodos zurück zu führen, das sich aus metá plus hodós zusammensetzt. Zum ersten Mal verwendete der altgriechische idealistische Philosoph Parmenides, dem die vorliegende Studie gewidmet ist, den Begriff "Hodos" als "Weg der Suche", als "Weg der Untersuchung" bzw. als "Weg der Forschung". Der Hodos des Parmenides entspricht unseren allgemein gebräuchlichen wissenschaftlichen Terminus "Méthodos".29
Obwohl zwischen der Theorie und der Methode/Methodologie ein inneres Wechselverhältnis besteht, erweist es sich im Interesse einer weitergehenden begrifflichen Klarheit als unabdingbar, auf die zwischen ihnen vorhandenen Unterschiede hinzuweisen. Dabei muss man sich auf die entsprechenden philosophischen Erkenntnisse stützen. Demnach gibt es zwischen der Theorie einerseits und der Methode/Methodologie andererseits hauptsächlich die folgenden Unterschiede: a) Die Theorie beschreibt jeweils einen Bereich der objektiven Realität.30 Das heißt in concreto, sie widerspiegeln die Wirklichkeit bzw. bestimmte ihrer Ausschnitte. Hierbei handelt es sich um ihr Objekt, wie es gegenwärtig ist, wie es in der Vergangenheit war oder wie es in der Zukunft sein wird., Somit steht die sukzessive Entwicklung des Objekts im Mittelpunkt.31 Die Methode beschreibt Mittel und Vorgehensweise zur Erzielung von Erkenntnissen in einem konkreten Bereich der Realität und dessen ideellen Widerspiegelung.32 Etwas philosophischer formuliert, die Methode widerspiegelt das Verhältnis zwischen dem Objekt des Erkennens und dem erkennenden Subjekt.33 b) Bei der Theorie handelt es sich dem logischen Gehalt nach überwiegend "um ein System von Aussagesätzen".34 Die Methode dagegen stellt "ein System von Regeln"35 bzw. "ein System von Operationssätzen" 36 dar. c) Die Theorie hat "Aussagecharakter", besitzt eine beschreibende Funktion", während die Methode einen "Aufforderungscharakter" sowie eine "vorschreibende Funktion" besitzt.37 d) In zeitlicher Hinsicht geht das "theorein" dem "Methodos" vor. Zugleich könnte man grundsätzlich eine gewisse Abhängigkeit der Methode von der Theorie bejahen: Ist die Theorie hoch entwickelt, dann liegen die erforderlichen Voraussetzungen für eine ebenso hoch entwickelte Methode vor.38 Genauso war es bei den altgriechischen Philosophen. Umgekehrt verhält es sich ähnlich: Eine wissenschaftliche Methode führt in der Regel zu einer ebenfalls wissenschaftlichen Theorie. Hieraus lässt sich ableiten, dass Theorie und Methode eine dialektische Einheit darstellen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Während die Theorie nach dem "Was" fragt, geht es bei der Methode/Methodologie um das "Wie". Bei der Philosophie steht, wie bereits nachgewiesen worden ist, die Frage nach dem "Warum" im Mittelpunkt.
Hieraus ergeben sich für die Völkerrechtswissenschaft, wie noch nachzuweisen ist, entscheidende, ja prägende Schlussfolgerungen. Dies gilt in Sonderheit für die Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft und zugleich Wissenschaftsgebiete in statu nascendi, wie Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechts-soziologie, Völkerrechtsmethodologie, Völkerrechtsdogmatik und Geschichte der Völkerrechtswissenschaft. Um zu solchen Schlussfolgerungen zu gelangen, benötigt die breit angelegte und hoch spezifizierte Völkerrechtswissenschaft nicht unbedingt und in jedem Falle die Erkenntnisse der Rechtswissenschaft der innerstaatlichen Rechtsordnung, zumal bei einigen Rechtswissenschaftlern offenkundig ein terminologisches Chaos festzustellen ist.39 Eine mögliche Ursache für dieses unerfreuliche Phänomen könnte die jahrzehntelange Vernachlässigung bzw. Geringschätzung der allgemeinwissenschaftlichen Grundlagenforschung sein.
Nachdem Wesen, Funktion sowie die Unterschiede von Theorie, Philosophie und Methodologie herausgearbeitet worden sind, soll auf das mögliche Verhältnis untereinander eingegangen werden. Der Zielstellung nach geht es dabei um einen Vorstoß in übergreifende metatheoretische Fragestellungen. Ausgangspunkt der entsprechenden Überlegungen kann und muss die Definition der Wissenschaft sein. Die Wissenschaft ist nach allgemeiner und vorherrschender philosophischer Auffassung ein:
sich ständig entwickelndes System der Erkenntnisse über die wis - senschaftlichen Eigenschaften, kausalen Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten der Natur, der Gesellschaft und des Denkens, das in Form von Begriffen, Kategorien, Maßbestimmungen, Gesetzen, Theorien und Hypothesen fixiert wird, als Grundlage der menschlichen Tätigkeit eine wachsende Beherrschung der natürlichen und … auch der sozialen Umwelt ermöglicht und durch die Praxis fortlaufend überprüft wird.40
Es geht vorrangig darum, "menschliche Erkenntnisse zu sammeln (systematisieren, klassifizieren) und in einem Begründungszusammenhang (bzw. Begründungszusammenhängen) nach Gesetzmäßigkeiten zu erklären."41
Zu den wichtigsten Bestandteilen der Wissenschaft gehören die Theorie, die Philosophie und die Methodologie, die für die Zwecke der vorliegenden Abhandlung von eminenter Bedeutung sind. Zwischen diesen drei Wissenschaftsgebieten gibt es, wie bereits nachgewiesen, inhaltliche Zusammenhänge und Wechselwirkungen. Dies scheint jedoch nicht ausreichend zu sein. Es bedarf vielmehr weitergehender Überlegungen. Logisch wäre es z. B. durchaus möglich, von einer Theorie der Philosophie zu sprechen. Genau würde es um das bereits herausgearbeitete "Was" der Philosophie gehen. Im Mittelpunkt der Überlegungen müsste somit die Frage stehen, was die Philosophie überhaupt ist. Ähnlich würde es auch mit dem Verhältnis von Philosophie und Methodologie aussehen: Methodologie der Philosophie. In diesem Falle würde es um das "Wie" der Philosophie gehen. Das heißt, auf welchem Wege und mit welchen Methoden gelangt man zu philosophischen Erkenntnissen. Man könnte weiter gehen: Philosophie der Theorie. Hier ginge es um das "Warum" der Theorie. Bei der Philosophie der Methodologie würde das "Warum" der Methodologie im Mittelpunkt stehen.42
Es ist bereits vor mehreren Jahren der Versuch unternommen worden, das Wechselverhältnis von Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechts-soziologie und teilweise auch von Völkerrechtsmethodologie zu erarbeiten.43 Dieser Versuch ist jedoch ohne ausreichende Beachtung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in Theorie, Philosophie und Methodologie unternommen worden. Erst im Erarbeitungsprozess des vorliegenden Beitrages ist dem Autor bewusster geworden, dass es keine einheitliche Völkerrechtsmethodologie gibt. Wenn schon die Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft zugleich Wissenschaftsgebiete in statu nascendi sind, dann müssten sie über eine eigene Methodologie verfügen, da sie eigene Gegenstände besitzen. Das heißt, die jeweiligen Methoden sind gegenstandsspezifisch. Dabei ist ohnehin zwischen der Methodologie des Völkerrechts und ganz allgemein der Methodologie der Völkerrechtswissenschaft (und ihrer Bestandteile) zu trennen. Es bedarf außerdem einer weiteren Unterscheidung: Methodologie des Rechtsbildungsprozesses und Methodologie des Rechtsanwendungsprozesses.44
Aus einem Jahrzehnte langen Studium der internationalen völkerrechtswissenschaftlichen Literatur lässt sich ableiten, dass es keine allgemein anerkannte Völkerrechtsmethodologie gibt. Einzelne Werke45 ändern an dieser Feststellung kaum etwas. Ansonsten sind sporadische Bemerkungen zu der Völkerrechtsmethodologie zu registrieren, die größtenteils nicht nennenswert sind, da sie mit dem eigentlichen Thema nicht viel zu tun haben46 oder mehr Elegien und Jeremiaden ähneln47 oder bestenfalls zigfach betretene Pfade benutzen. Es ist z. B. nicht gerade hilfreich, wenn einerseits der Methodenpluralismus und Methodenanarchismus (als Zwischentitel) zu beklagen und andererseits die herkömmlichen Methoden-Hauptströmungen einfach beschrieben werden, wie z. B. das Naturrecht, der Rechtspositivismus und die Völkerrechtsleugner.48 Viel nützlicher wäre es, einen eigenen kreativen Beitrag zu der Erarbeitung einer Völkerrechtsmethodologie zu leisten. Während in Europa die meisten Völkerrechtler sich in das fruchtlose Korsett rechtspositivistischer Einseitigkeit und Kleinkariertheit zwängten, haben US-amerikanische Völkerrechtler einerseits den Sprung in andere Wissenschaftsgebiete gewagt, wie z. B. Politikwissenschaft, Systemtheorie, Funktionalismus und Sozialwissenschaften,49 andererseits sind aber die führenden unter ihnen "mit wehenden Fahnen ins Lager des Neo-Realismus übergegangen", d. h. sie haben die Völkerrechtswissenschaft über Bord geworden. 50
Erst die International Law Association (ILA) hat den Versuch unternommen, einen Beitrag, wenn auch nur im Ansatz, zur Entwicklung einer Völkerrechtsmethodologie zu leisten. In ihrem Arbeitspapier "Theory and Methodology of International Law" von 1978 wird, ausgehend von den realen Erfordernissen in der Völkerrechtspraxis, die weitere Entwicklung und Anpassung der Völkerrechtsmethodologie sowie der Völkerrechtstheorie gefordert: "The extent to which the traditional approaches to the theory of international law are relevant in providing a basis on which new theories can bei built" und "Adaptions that need to be made in the methodology of international law to enable new methods …".51 Es ist wohltuend festzustellen, dass im Arbeitspapier selbst ein anderes methodisches Vorgehen angewandt wird als dies im allgemeinen üblich ist, ob man z. B. naturrechtlich oder etwa positivrechtlich die Völkerrechtsordnung untersuchen sollte.
Allgemein betrachtet, stellt die Völkerrechtsmethodologie die Lehre von den völkerrechtlichen Methoden dar. Diese Aussage ist allerdings nicht ganz überzeugend, weil es u. a. Methoden, die auf reale Objekte und andere Methoden gibt, die auf gedankliche Objekte angewandt werden.52 Demzufolge bestehen Methoden der Methodologie des Völkerrechts und Methoden der Völkerrechtswissenschaft. In beiden Fällen geht es um die Erlangung von Erkenntnissen sowie um Problemlösungen. Bei der Methodologie des Völkerrechts handelt es sich in erkenntnistheoretischer Sicht um eine ideelle Widerspiegelung der objektiven Rechtsrealität, während bei der Methodologie der Völkerrechtswissenschaft die Widerspiegelung der Widerspiegelung, also eine Metawiderspiegelung im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Weil aber die Völkerrechtswissenschaft aus Bestandteilen, Wissenschaftsgebieten in statu nascendi besteht, setzt sich ihre Methodologie aus der Summe der Methodologien dieser Bestandteile zusammen, namentlich in erster Linie jeweils aus der Methodologie der Völkerrechtsphilosophie und der Völkerrechtssoziologie, um die für den vorliegenden Beitrag entscheidenden Bestandteile zu nennen. Weitere Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft besitzen ebenso ihre eigene Methodologie. Dies zu behandeln würde den Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen.
Spezielle Aspekte der Völkerrechtsmethodologie (Methoden)
Es wird zunächst von den allgemeinwissenschaftlichen Methoden ausgegangen, die von den Wissenschaftstheoretikern erarbeitet worden sind. So erwähnt der Wissenschaftstheoretiker Walter Theimer die folgenden Methoden: 1) Sachlichkeit und Objektivität, Freiheit von Emotionen und Vorurteilen. Also sich auf Tatsachen stützen. 2) Unterscheidung zwischen Fakten und ihrer Interpretation, denn erst durch die Deutung wird aus einer Faktensammlung eine Wissenschaft. 3) Unterscheidung zwischen Wissenschaft und Spekulation bzw. Glauben. 4) Die Wissenschaft basiert auf der Logik, d. h. in erster Linie, ihre Aussagen dürfen einander nicht widersprechen. 5) Die Wissenschaft darf nicht dogmatisch sein. Vielmehr muss sie damit rechnen, dass ihre Aussagen revidierbar sind.53 Diese Methoden (Regeln) eigenen sich durchaus für die Zwecke der Methodologie der Völkerrechts-wissenschaft. Dies gilt ebenso für die von den Philosophen aufgeführten allgemeinwissenschaftlichen Methoden, wie z. B. Verallgemeinerung, Abstraktion. Analyse, Synthese, Deduktion, Induktion etc.54
Vereinzelt haben Völkerrechtler versucht, einige Völkerrechtsmethoden zu erarbeiten, wie z. B. die historische Methode, die "soziologische Betrachtungsweise", die "normative Betrachtungsweise", die "erkenntnis theoretischen Aspekte" (Deduktion, Induktion)55 oder die "normativ-analytische und die dogmatische Methode", die vergleichende Methode sowie die Methoden der Diplomatie (Modellierung, Formalisierung und Spieltheorie).56 Beim grundsätzlichen Einverständnis mit diesen Ansichten lässt sich unschwer erkennen, dass die komplexe Problematik der Völkerrechtsmethodologie sehr unzureichend untersucht worden ist. Aus zusammenhanglosen Gedankensplittern lässt sich keine Methodologie zusammen zimmern.
Die Völkerrechtsmethodologie bezieht sich - philosophisch betrachtet - auf ein reales Objekt, nämlich auf das geltende positive Völkerrecht. Hierzu gehören vorrangig die grundlegenden Prinzipien, die Ius cogens-Prinzipien, das Völkervertragsrecht, vor allem die internationalen zwischenstaatlichen Konventionen, das Völkergewohn-heitsrecht, IGH-Urteile, die "Allgemeinen Rechtsgrundsätze" und unter Umständen auch Beschlüsse internationaler zwischenstaatlicher Organisationen.
Die sich auf diese recht unterschiedlichen Materien beziehende Völkerrechts- methodologie hat m. E. im großen und ganzen die folgenden allgemeinen Methoden: 1) Deskriptivität bzw. Rechtsdogmatik. Es geht um die Gesamtheit der Völker-rechtsprinzipien und -normen. 2) Normativität, die in erster Linie das verbindliche Verhaltenselement enthält. 3) Geneseprozess in Sonderheit bei den internationalen zwischenstaatlichen Konventionen bzw. historische Methode bei der sukzessiven Entstehung und Weiterentwicklung des Völkerrechts. 4) Funktionalität des Völkerrechts, die sich in den folgenden Funktionen äußert: Ordnungs-, Friedens-, Kooperations-, Stabilisierungs-, Anpassungs- und Umgestaltungs-, Sicherungs- und Konfliktregulierungs-, Gerechtigkeits- und Entwicklungs-, Legitimierungs-, Sanktions- und nicht zuletzt die Schutzfunktion.57 Etwas allgemeiner betrachtet, gehört zu der Funktionalität des Völkerrechts auch dessen Ziel und Aufgabenstellung, ein Ius pacis, Ius cooperationis, Ius progressionis sowie ein Ius coexistentiae zu sein.58 5) Analytische Methode. Sie bedeutet vor allem Zergliederung des Völkerrechts als Rechtsordnung in die einzelnen Gebiete sowie Untersuchung der Mikro- und Makrostruktur des Völkerrechts, seiner Prinzipien und Normen. Gleiches gilt auch für die Zweige und ihre Normen59. 6) Systemhaftigkeit. Sie drückt aus, dass das Völkerrecht als System "ein Ordnungsgefüge in den internationalen Beziehungen (ist), das eine nach Ordnungskriterien gegliederte Mannigfaltigkeit von Prinzipien und Normen sowie anderen Elementen darstellt, wodurch das Verhalten der Völkerrechts-Subjekte untereinander geregelt wird".60 Dies ist das "innere" System, die ontologische Seite des Völkerrechts. 7) Strukturalität. Die Beziehungen zwischen den Elementen , vor allem zwischen den Normen des Völkerrechtssystems, bilden die Völkerrechtsstruktur. Es gibt horizontale und vertikale Struktur-beziehungen.61 8) Differenziertheit. Es gilt in Sonderheit zwischen Ius cogens und Ius dispositivum zu differenzieren. Dies sagt aus, dass es im Völkerrechtssystem eine ziemlich entwickelte Normenhierarchie gibt. 9) Komparativität. Bei ihr geht es um den Vergleich zwischen Prinzipien, Normen etc. auf der Grundlage von konkreten Kriterien, um eine unterschiedliche Bedeutung z. B. für die Realisierung der Funktionen des Völkerrechts festzustellen. 10) Empirische Methoden. Sammlung, Auswertung und systematische Untersuchung von Dokumenten des Völkerrechts, wie z. B. Konventionen, Urteile des IGH und Beschlüsse von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen. 11) Stabilität. Stabile Völkerrechtsbeziehungen werden hauptsächlich durch die Vertragstreue, d. h. in erster Linie durch die Rechtssicherheit gewährleistet. 12) Veränderung im Sinne der fortschreitenden Weiterentwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts erfolgt weder automatisch durch die Interessendurchsetzung einzelner Staaten, sondern in erster Linie auf der Grundlage universeller zwischenstaatlicher Vereinbarungen. 62 13) Prognose. Die starke Beeinträchtigung und teilweise Zerstörung der Völkerrechtsordnung durch das Imperium Americanum macht Voraussagen über die Perspektive des Völkerrechts äußerst schwer. Hinzu kommen weitere Faktoren bzw. sind sich bereits anbahnende Entwicklungen zu beobachten, die die zukünftige Völkerrechtsordnung erheblich beeinflussen werden, wie z. B. nach 25 - 30 Jahren die Entstehung einer neuen Supermacht, namentlich China, und einer starken Großmacht, namentlich Indien. Europa könnte sich allmählich auch zu einer Wirtschafts-Supermacht entwickeln. Es spricht vieles dafür, dass in den internationalen Beziehungen der Zukunft die Gleich- und Gegengewichtsproblematik zunehmen wird. Unabhängig davon werden sich die gegenwärtigen globalen Herausforderungen derart zuspitzen, dass vor allem den Super- und Großmächten nichts anderes übrig bleiben wird, als die internationale Rechtsordnung auch im wohlverstandenen eigenen Interesse zu respektieren.
Hinsichtlich der völkerrechtlich relevanten internationalen Probleme globalen Charakters ist jeder Völkerrechtswissenschaftler verpflichtet, prognostische Überlegungen anzustellen. In den vergangenen Jahrzehnten hat in erster Linie die ILA diese Arbeit am besten gemeistert. Ihre mitunter ziemlich konkreten Vorstellungen waren oft 15 bis 20 Jahre eher da, bevor die ILC sich mit den entsprechenden Materien befasst hat. Dreht es sich um spezielle Zweige des Völkerrechts, so bestehen entsprechende konkretere Methoden, wie die im Art. 31 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge 1969 genannten Interpretationsmethoden (verbal-historische und logisch-systematische [teleologische] Interpretation). Die konkreteren, vorwiegend positivrechtlich ausgerichteten Methoden des Völkerrechts sind von Maarten Bos, international betrachtet, am gründlichsten untersucht worden.63
Methodologie der Völkerrechtsphilosophie
Die Methoden, auf die sich die Methodologie als die Methodenlehre bezieht, sind gegenstands- bzw. problemtypisch orientiert. Daher sollen zunächst die wichtigsten Gegenstände der Völkerrechtsphilosophie knapp erwähnt werden: Werte in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht, Humanität und Völkerrecht, Gerechtigkeit und Völkerrecht, Verhältnis von Gerechtigkeit und Gleichheit/ Ungleichheit, Commune bonum humanitatis in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht, Solidarität/ Hilfeleistung, philosophische Aspekte von System und Strukturfragen des Völkerrechts, vor allem seiner Prinzipien und Normen, Widerspiegelungsproblematik bei der Normenbildung, Rolle des Rechtsbewusstseins bei der Rechtserzeugung sowie bei der Rechtsdurchsetzung, Verhältnis von Moral und Völkerrecht, Rolle der Moral bei der Normenbildung, Moralprinzipien und Normen in voller Breite (Wesen, Aufbau, System, Struktur und Hierarchiefragen), moralische Verbindlichkeit und moralische Verantwortlichkeit, Unterschied zwischen Moralnormen, moralischer Verbindlichkeit und moralischer Verantwortlichkeit auf der einen Seite und Rechtsnormen, rechtlicher Verbindlichkeit und rechtlicher Verantwortlichkeit auf der anderen Seite.64
In metatheoretischer Hinsicht hat die Völkerrechtsphilosophie weitere Gegenstände: Bedeutung der Völkerrechtsphilosophie als wichtiger Bestandteil der Völkerrechts-Wissenschaft; Verhältnis der Völkerrechtsphilosophie zur Philosophie, zur Rechtsphilosophie sowie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft, vor allem zur Völkerrechtstheorie, zur Völkerrechtssoziologie, zur Völkerrechts-methodologie und zur Geschichte der Völkerrechtswissenschaft; Verhältnis der Theorie der Völkerrechtsphilosophie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtsphilosophie, wie z. B. zu der Methodologie und der Geschichte der Völkerrechtsphilosophie.
Die Methodologie der Völkerrechtsphilosophie stellt die Lehre von den völkerrechtsphilosophischen Methoden, Mittel und Verfahren dar. Für die Völkerrechtsphilosophie kämen mehrere wissenschaftliche Forschungsmethoden in Frage. Als Beispiel sollen folgend die m. E. wichtigsten Methoden genannte werden. Gleichwohl wird grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass es möglicherweise weitere völkerrechtsphilosophische Methoden gibt.
1) Objektivität. Es wird objektiv-sachlich festgestellt, dass die Entwicklungsländer sich häufig einer wertorientiert-naturrechtlichen Argumentation bedienen, um ihre größtenteils berechtigten ökonomischen Interessen durchzusetzen. Die reichen Industrieländer hingegen argumentieren fast ausschließlich positivrechtlich.
2) Komplexität. Der Völkerrechtsphilosoph darf nicht vorrangig "Naturrechtler" sein. Er hat vielmehr im Interesse der Völkerrechtswissenschaft ebenso mindestens völkerrechtstheoretische, völkerrechtsdogmatische und völkerrechtssoziologische Aspekte zu beachten. Von der Völkerrechtsphilosophie ausgehend, bedarf es außerdem - je nach Untersuchungsobjekt - der Berücksichtigung ökonomischer, politischer, kultureller, historischer und anderer Seiten einer Problemstellung. Andernfalls käme es zu einer Einengung seines Gesichtsfeldes mit sehr negativen Folgen für die Sache sowie für die Völkerrechtsphilosophie. In diesem Falle würde der Völkerrechtsphilosoph sein Ziel bestimmt verfehlen. Erkenntnistheoretisch betrachtet ging es nur um eine äußerst eingeengte und damit fast verzerrte Widerspiegelung der objektiven Realität.
3) Globalität. Speziell gegenwärtig in der Epoche der Globalisierung ist es unabdingbar, sich von irgendwelchen Zentrismen, bezogen auf die eigenen Grundwertvorstellungen und Moralauffassungen, zu verabschieden und entsprechende Vorstellungen bzw. Auffassungen von Völkern und Staaten, die anderen Kulturkreisen angehören, zu achten. Dies entspräche dem gegenwärtig geltenden Völkerrecht als einem Ius coexistentiae zwischen Staaten unterschiedlicher Kulturund Rechtskreise.65 Gerade das Gegenteil tun jedoch die USA als Supermacht.
4) Differenziertheit. Es gilt, zwischen den Grundwerten in den internationalen Beziehungen einerseits und den Spezialnormen der Moral in völkerrechtlich zwar nicht verbindlichen, jedoch mitunter für das Völkerrecht bedeutsamen Deklarationen/Resolutionen der UNGeneralversammlung zu unterscheiden.66 Bei den Grundwerten als Hauptkategorien der Völkerrechtsphilosophie geht es vorwiegend um die Gerechtigkeit, die Gleichheit, das Commune bonum humanitatis und die Solidarität bzw. Hilfeleistung. Eine weitere Differenzierung dürfte ebenso von wissenschaftlichere Relevanz sein, nämlich zwischen einem "Ius" necessarium und einem Ius positivum, um vorrangig einige Verwechselung von Wunschvorstellung und Realität sowie eine Verwässerung der Normativität des Völkerrechts zu vermeiden. Dies jedoch setzt voraus, dass den Völkerrechtswissenschaftlern die Unterschiede zwischen der Völkerrechtsdogmatik und der Völkerrechtsphilosophie auch bewusst sind. Daher bedarf es einer weitestgehenden Feindifferenzierung und Feinspezialisierung innerhalb der Völkerrechtswissenschaft, sonst bestünde eine weitere Gefahr, dass nämlich die Völkerrechtler aneinander vorbei reden.
5) Systemhaftigkeit. Ausgehend von dem philosophischen Systembegriff, dass ein System eine nach Ordnungsprinzipien gegliederte Mannigfaltigkeit von materiellen Dingen, Prozessen usw. (materielles System) oder von Begriffen, Aussagen usw. (ideelles System") ist,67 können im Prinzipe die folgenden völkerrechts-philosophischen Systeme bejaht werden: a) Die Theorie, die Methodologie und die Geschichte der Völkerrechtsphilosophie stellen ihr System dar. Die Beziehungen zwischen diesen Bestandteilen der Völkerrechtsphilosophie machen, philosophisch betrachtet, deren Struktur aus. b) Die Hauptkategorien der Völkerrechtsphilosophie bilden das Grundwertesystem. c) Die in zahlreichen UN-Dokumenten enthaltenen Moralnormen68 bilden ein eigenes System. Die wechselseitigen Beziehungen der Moralnormen untereinander sind die Struktur, nicht der Aufbau, dieser Normen.
6) Analyse - Synthese. Sie bedeutet vor allem die Aufgliederung der Völkerrechts-Philosophie in ihre Bestandteile, Beachtung des Verhältnisses dieser Bestandteile untereinander, Untersuchung der Mikro- und Makrostruktur der Moralnormen und nicht zuletzt die Erforschung des Verhältnisses der Völkerrechtsphilosophie zu den anderen Säulen der Völkerrechtswissenschaft.69 Die Synthese hingegen erreicht die Vereinigung von Teilen, Eigenschaften, Seiten und Beziehungen eines Objekts zu einem Ganzen. Nur durch die Synthese kann man das Objekt in seiner Ganzheit, als System erkennen.70 Angewandt auf die Völkerrechtsphilosophie bedeutet Synthese die Vereinigung ihrer Bestandteile. Bei den Moralnormen geht es um deren Zusammenführen, um sie als Ganzes, als System betrachten zu können.
7) Historizität (historische Methode). Sie geht davon aus, dass die gesellschaftlichen Phänomene historisch-konkret sind, d. h. sie sind unter bestimmten Bedingungen entstanden, sie haben sich in bestimmter Weise entwickelt und verändert und sie werden unter bestimmten Bedingungen wieder vergehen.71 Bei der Völkerrechtsphilosophie geht es um die sukzessive Genese von Grundwerten und Moralnormen, um in ihr Wesen besser eindringen zu können. Dabei stehen sowohl die Termini als auch die entsprechenden Inhalte im Mittelpunkt der Untersuchung. Durch diese Methode können Entwicklung und Veränderung der Phänomene genauer verfolgt werden. Gerade dies war nachweisbar besonders wichtig und nützlich für das Commune bonum humanitatis, das in der "United Nations Convention on the Law of the Sea" von 1982 (Art. 136) als "Common heritage of mankind" (UNDoc. A/CONF. 62/122), d. h. in gewandelter und weiter entwickelter Form auftauchte. Die historische Methode ist ebenso bedeutsam für die Untersuchung des Bildungs-prozesses von Moralnormen.
8) Normativität als rein moralisch-verbindliches Verhaltensmuster, welches sich von jener der Rechtsnormen in Qualität und Bedeutung in den internationalen Beziehungen erheblich unterscheidet. Moralnormen, enthalten in UN-Instrumenten, sind Ausdruck eines Consensus opinionis moralis generalis, denn für sie gilt der Grundsatz ex opinione norma moralis.72
9) Funktionalität. Als Grundsatz der Völkerrechtsphilosophie, bezogen auf die internationalen Wirtschaftsbeziehungen, besitzt sie vorwiegend eine Umgestaltungs-, Entwicklungs- und Gerechtigkeitsfunktion. Dies gilt für die zahlreichen speziellen Moralnormen sowie für konkrete Bestimmungen in universellen Konventionen (z. B. in der Internationalen Seerechtskonvention von 1982 und in der Konvention über Staatennachfolge in Verträge von 1978). Hierbei handelt es sich um Regelungen zu Gunsten von Entwicklungsländern. Moralnormen besitzen Ordnungs-, Regulierungs-, Anpassungs- und Gestaltungsfunktion.
10) Komparativität, d. h. in erster Linie Vergleiche anzustellen zwischen den Grundwerten und den Spezialnormen, um Normenhierarchien aufzustellen. Die Komparativität gilt ebenso für die Moralnormen und die Rechtsnormen. Manche Moralnorm hat in den internationalen Beziehungen mehr gewirkt als Rechtsnormen.73
11) Prognose. Die Völkerrechtsphilosophie unterscheidet sich wesentlich von der traditionellen Rechtsphilosophie. Die Völkerrechtsphilosophie bezieht sich auf allgemeinmenschliche Werte, die in konkreten Instrumenten verankert worden sind, was grundsätzlich als Annäherung von Wertansichten zu betrachten ist. Dies bedeutet u. a., dass es sich dabei nicht um die Wertvorstellungen nur eines von den mehreren gegenwärtig bestehenden Kulturkreisen handelt. D. h. auch, dass die Völkerrechts-philosophie keine Priorität der Wertvorstellungen nur eines Kulturkreises anerkennt. Genau diametral entgegen gesetzt handeln jedoch die USA in ihrer Eigenschaft als die einzige Supermacht der Welt. Wie würden aber die internationalen Werte aussehen, sollte China nach 25 - 30 Jahren die eigentliche Supermacht werden und eine universelle Geltung der konfuzianischen Li-Normen verlangen?
Methodologie der Völkerrechtssoziologie
Die Methodologie der Völkerrechtssoziologie bezieht sich als die Lehre von den soziologischen Methoden auf Mittel, Wege und Verfahren, um völkerrechts-soziologisch Erkenntnisse zu erlangen. Vor allem der Inhalt dieser Methoden hängt wesentlich von den Gegenständen der Völkerrechtsmethodologie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft sowie als Wissenschaftsgebiet in statu nascendi ab.
Der Gegenstand der Völkerrechtssoziologie ist in der Realität der internationalen Beziehungen verwurzelt. Es geht dabei um soziale und politische Fragen von völkerrechtlicher Bedeutung und zum Teil auch Relevanz.
Die Völkerrechtssoziologie hat im wesentlichen die folgenden Gegenstände: die globalen Herausforderung der Menschheit, die Interessen der Menschheit in ihrer Mannigfaltigkeit, die Interessen der Völker und der Staaten (die Interessen wurzeln in den materiellen Existenzbedingungen der Völker, zwischen ihnen und den Interessen der Menschheit besteht ein Unterordnungsverhältnis zu Gunsten der letzteren;74 der politische Wille (voluntas politica) der Staaten in den internationalen Beziehungen, die Macht, der Einfluss, das internationale sowie das gegenwärtig fehlende Gleichgewicht, die Problemstellung der Stabilität, der Entwicklung und Veränderungen in den internationalen Beziehungen; die möglichen geopolitischen und geostrategischen Faktoren; das Verhalten der Staaten; die internationale öffentliche Meinung; die Verhandlungen, die Konsultationen, die politischen Abmachungen und vor allem die politischen Prinzipien und Normen, die politische Verbindlichkeit und die politische Verantwortlichkeit; der Einfluss der internationalen Politik auf das Völkerrecht und umgekehrt. In metatheoretischer Hinsicht sind weitere Gegenstände zu konstatieren: das Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den internationalen Beziehungen; soziale und politische Aspekte des Verhältnisses von Völkerrecht und innerstaatlicher Ordnung; Bedeutung der Völkerrechtssoziologie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft und als Wissenschaftsgebiet im Entstehungsprozess; das Verhältnis der Völker-rechtssoziologie zur allgemeinen Soziologie, zur Rechtssoziologie und zur Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen; das Verhältnis der Völkerrechtssoziologie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft, insbesondere zur Völkerrechtsphilosophie, zur Völkerrechtsmethodologie, zur Völkerrechtstheorie und zur Geschichte der Völkerrechtswissenschaft; das Verhältnis der Bestandteile der Völkerrechtssoziologie (Theorie, Methodologie, Dogmatik und Geschichte) untereinander.
Die Methodologie der Völkerrechtssoziologie als die Lehre über die Methoden dieses Wissenschaftsgebietes weist eine Reihe von konkreten Methoden auf, die mit den Gegenständen mehr oder weniger in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Wenn Sie zumindest in linguistischer Hinsicht mit den entsprechenden Methoden fast gleich lauten, bedeutet dies nicht, dass sie deckungsgleich wären. Im Gegenteil, sie unterscheiden sich wesentlich voneinander, weil beide Methoden-Kategorien recht unterschiedliche Inhalte haben (h. B. Interesse-Gerechtigkeit, voluntas politica - voluntas moralis).
Wenn folgend eine Reihe von Methoden der Völkerrechtssoziologie erwähnt werden, so ist davon auszugehen, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht. In Erkenntnistheoretischer Hinsicht handelt es sich hierbei um einen sehr langwierigen und komplizierten Prozess, vor allem, weil ein transdisziplinäres Vorgehen notwendig ist, das wiederum solide Kenntnisse in mehreren Wissenschaftsgebieten voraussetzt. Gerade diese theoriegeschwängerte Sicht ist allerdings den Völkerrechtlern mit theoriearmen rechtspositivistischen und sogar rechtsformalistischen Scheuklappen völlig fremd.
1) Priorität des Völkerrechts gegenüber der internationalen Politik. Das Völkerrecht ist nicht nur das Ergebnis des Interessenausgleichs und der Willensübereinstimmung im Sinne eines Consensus omnium et generalis, sondern auch ein konkreter Ausdruck hoher Kulturstufe der Menschheit. D. h. wer seine "nationalen Sichersichtinteressen" (USA) stets in den Mittelpunkt stellt, der handelt völkerrechtswidrig sowie kulturlos.
2) Priorität der Völkerrechtswissenschaft gegenüber der Lehre von den Internationalen Beziehungen. Die Völkerrechtswissenschaft in erster Linie in Gestalt der Völkerrechtssoziologie geht von der Normativität des Völkerrechts aus, d. h. bei ihr stehen die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien im Mittelpunkt. Die Lehre von den Internationalen Beziehungen, wie sie in den USA entwickelt und betrieben wird, ignoriert hingegen das Völkerrecht als internationale Rechtsordnung und hat völlig andere Schwerpunkte, wie z. B. das Interesse, die Macht, der Einfluss auf das Kräfteverhältnis, um die wichtigsten zu nennen.75 Die völkerrechtzerstörende und desaströse Außenpolitik der USA ist ein beredtes Zeugnis dafür, wozu die maßlose Überbewertung der "political scienses" (Theory of International Relations") führt.
3) Objektivität/Realitätsbezogenheit. Sie wendet sich gegen Erscheinungen des Subjektivismus und Voluntarismus. Sie fordert gebieterisch die Ratio, den Common sense und im Sinne der Erkenntnistheorie eine adäquate Widerspiegelung der Realität in den internationalen Beziehungen zu beachten. Andernfalls kommt es zu regelrechten katastrophalen Zuständen sowie zu einer erheblichen Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Das fast völlige Fehlen der Objektivität führt zu solchen Absurditäten, dass die USA ausgerechnet dem islamischen Kulturkreis die Demokratie der US-amerikanischen Variante beibringen wollen. Dass hinter dieser ideologisch verbrämten Dunstwolke handfeste "nationale Interessen" der USA, vor allem ökonomische und politische stecken, ist zum einen unschwer nachzuweisen und zum anderen ergibt es sich logischer- und konsequenter Weise aus dem außenpolitischen Selbstverständnis der USA, das von den "political scienses" Jahrzehnte lang entwickelt worden ist. In diesem Zusammenhang sei auf den Renaissance-Staatstheoretiker Niccoló Machiavelli hingewiesen, der in seinem berühmten Werk Il Principe zutreffend bemerkte: "Denn zwischen dem Leben, so wie es ist, und dem Leben, so wie es sein sollte, besteht ein so großer Unterscheid, dass derjenige, der nicht beachtet, was geschieht, sondern nur das, was geschehen sollte, viel eher für seinen Ruin als für seine Erhaltung sorgt".76 Wer so handelt besitzt, wenn überhaupt, eine sehr unterentwickelte Intelligenz, d. h. er vermag nicht, in logischen Zusammenhängen (z. B. Verhältnis von Ursache und Wirkung) zu denken und besitzt keinen gesunden Menschenverstand. Umso verhängnisvoller ist es für die internationale Staatengemeinschaft, wenn es sich um wichtige Akteure der internationalen Beziehungen handelt.
4) Komplexität. In der Völkerrechtssoziologie bedeutet Komplexität, sowohl die internationalen Beziehungen als auch die internationale Rechtsordnung in ihrer Vielseitigkeit, Vielfalt und Vielgestaltigkeit zu sehen. Eine derartige Sicht trägt dazu bei, mitunter in der Wissenschaft Theorie vernichtende und in den internationalen Beziehungen sehr gefährliche Einseitigkeiten zu vermeiden.
In der völkerrechtssoziologischen Forschung bedeutet die Komplexität, die völkerrechtsphilosophischen, völkerrechtstheoretischen, völkerrechtsdogmatischen und völkerrechtshistorischen Aspekte nicht aus dem Auge zu verlieren. Es gilt dabei auch, sich breiteren Horizonten, wie z. B. - um die entscheidenden zu erwähnen - geopolitischen, kulturellen und religiösen Aspekten zuzuwenden.
5) Differenziertheit. Sie bezieht sich auf reale Phänomene in den internationalen Beziehungen, wie z. B. die mitunter gewaltigen Unterschiede bezüglich der ökonomischen, technologischen und militärischen Kraft zwischen den Staaten in Betracht zu ziehen, um einigermaßen gerechte Regulierungsmaßnahmen einzuleiten. Ferner erstreckt sich die Differenziertheit auf die teilweise extrem unterschiedlichen Menschen- und Gesellschaftsbilder vor allem zwischen dem abendländischen und dem islamischen Kulturkreis. Der Grundsatz der Differenziertheit ist ferner auch auf die Unterschiede zwischen den politischen Prinzipien und den politischen Spezialnormen sowie zwischen den politischen und den rechtlichen Normen anzuwenden.
6) Systemhaftigkeit. Wissenschaftliche Grundlage auch der völkerrechtssoziologischen systemhaften Betrachtungsweise und Forschungsmethode kann und muss die Philosophie, genauer die Systemtheorie sein, die ein System eine nach Ordnungsprinzipien gegliederte Mannigfaltigkeit nach Dingen oder nach Aussagen ist.77 Demnach bestehen grundsätzlich die folgenden völkerrechtssoziologischen Systeme: a) Das System der Hauptkategorien der Völkerrechtssoziologie, in Sonderheit der Weltfrieden, die internationale Sicherheit, die Interessen der gesamten Menschheit, vor allem in Gestalt des Commune bonum humanitatis. b) Die in zahlreichen gewichtigen internationalen Instrumenten, vorwiegend in Deklarationen/Resolutionen der UN-Generalversammlung enthaltenen politischen sach- und objektbezogenen Spezialnormen bilden ebenfalls ein System. c) Die Theorie, die Methodologie, die Dogmatik und die Geschichte der Völkerrechtssoziologie stellen in einem metatheoretischen Sinne ein eigenes System dar. Die Beziehungen untereinander machen die Struktur der Völkerrechtssoziologie aus. Erst durch die dialektischen Wechselbeziehungen der einzelnen Elemente erlangt die Völkerrechtssoziologie eine hohe Dynamik.
7) Analyse-Synthese. Ihre besondere Bedeutung liegt im folgenden: Zergliederung der Völkerrechtssoziologie in ihre Bestandteile; das Verhältnis dieser Teile untereinander, die Erforschung der Mikround Makrostruktur der politischen Normen in den internationalen Beziehungen; das Verhältnis der Völkerrechtssoziologie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft.
8) Synthese. Erst durch das Zusammenlegen der Bestandteile der Völkerrechts-wissenschaft sowie der Völkerrechtssoziologie macht deren Tragweite evident. In concreto heißt dies, dass erst das Zusammenlegen der Methodologie, vor allem Völkerrechtsphilosophie und Völkerrechtssoziologie, das tiefere Verständnis der Methodologie der Völkerrechtsmethodologie ermöglicht.
9) Historizität (historische Methode). Bei dieser Methode stehen die Herausbildung der Völkerrechtssoziologie und die tieferen Gründe hierfür im Mittelpunkt.Gleiches gilt auch für ihre Hauptkategorien und teilweise ebenfalls für ihre Gegenstände. Auf den Geneseprozess der zahlreichen politischen Normen in unterschiedlichen Gebieten der politisch relevanten internationalen Beziehungen findet die historische Methode ebenso breite Anwendung.
10) Normativität. Sie ergibt sich aus dem Grundsatz "Ex consenso norma politica oritur", wobei der Konsens sich auf die voluntas politica der Staaten bezieht. Bei den internationalen Instrumenten (UNDeklarationen/ Resolutionen) geht es um den Consensus voluntatis politicae generalis. Diese Normen enthalten ein politisch verbindliches Verhaltensmuster.78
11) Funktionalität. Vorwiegend bezogen auf den Weltfrieden, die internationale Sicherheit, den Umweltschutz und die Entwicklung, konzentriert sich die Völkerrechtssoziologie auf die Ordnungsfunktion (durch Verhaltenssteuerung, Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und Staaten), die Regulierungsfunktion (Konfliktlösung), die Stabilisierungsfunktion (Stabilisierung der internationalen politischen Beziehungen), die Friedensfunktion (Wahrung des Weltfriedens), die Gestaltungsfunktion und nicht zuletzt die Anpassungsfunktion.
12) Komparativität, um nach bestimmten sachlichen Kriterien Prioritäten bzw. Prinzipien- und Normenhierarchien erarbeiten zu können. Vergleiche zwischen den politischen und den rechtlichen Normen dürften mitunter zu einer Aufwertung bestimmter politischer Normen führen, wie die KSZE-Schlussakte von 1975 deutlich gezeigt hat. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen hauptsächlich in Osteuropa kann man ihre Bedeutung als historisch, möglicherweise sogar als welthistorisch bezeichnen. Derartiges kann nicht von jeder internationalen Konvention universellen Charakters behauptet werden.
Ein einfacher Vergleich zwischen der hier erarbeiteten Methodologie des Völkerrechts, der Methodologie der Völkerrechtsphilosophie und der Methodologie der Völkerrechtssoziologie zeigt, wie groß die Unterschiede zwischen ihnen sind.
Hieraus folgt, dass die Völkerrechtswissenschaft bestimmte, von dem USamerikanischen Vertretern der "Theory of International Relations" entwickelten Methoden nicht übernehmen kann, wie einige deutsche Wissenschaftler, vorwiegend Politologen, empfehlen. So ist die Rede von der möglichen Übernahme der Methoden "Spinnweb-Modell", "Interaktion unit", "Penetrated System" und "Billard-Ball-Modell".79 Andere wiederum, die sich auch mit dem Völkerrecht befasst haben, empfehlen die Übernahme der "Systems analysis" und die Beachtung der "shared expectations" (Yale Law School).80
Es wird offenkundig von der deutschen Völkerrechtslehre ausgegangen, die seit über 100 Jahren im Prokrustesbett des fruchtlosen Rechtspositivismus gepeinigt wird. Es leuchtet ein, dass eine derart verknöcherte Völkerrechtslehre sich unbedingt zu neuen wissenschaftlichen Ufern bewegen muss, bevor sie von den Rechtsfakultäten vollständig verschwindet. Sie ist ohnehin ein vernachlässigtes Wahlfach. Wird jedoch die hier erarbeitete Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft in Betracht gezogen, so seien die folgenden Problemstellungen von einem gewissen Interesse:
a) Die Erarbeitung der Völkerrechtssoziologie nimmt Übernahmeempfehlungen den Wind aus den Segeln. D. h. die Völkerrechtswissenschaft ist auf die größtenteils schillernden Begriffe bzw. Konstrukte, eigentlich Binsenwahrheiten und Allgemeinplätze, der amerikanischen Politologen nicht angewiesen, vorausgesetzt, dass sie sich auf das solide Fundament der Philosophie stützt. b) Es steht wohl fest, dass die oben genannten Methoden der "political scienses" auf die Völkerrechtstheorie, die Völkerrechtsphilosophie, die Völkerrechtsdogmatik, die Geschichte des Völkerrechts und auf die Geschichte der Völkerrechtswissenschaft nicht angewandt werden können. c) Bei aller gebotenen Sachlichkeit kann nicht nachvollzogen werden, warum Völkerrechtler sowie teilweise auch Vertreter der Lehre von den Internationalen Beziehungen ein fast devotes Verhalten gegenüber den US-amerikanischen Politologen an den Tag legen, das unweigerlich an das vor der Schlange gelähmte Kaninchen erinnert. Speziell nach dem umfassenden Versagen des Imperium Americanum ist es an der Zeit, dass die Völkerrechtswissenschaftler der Europäischen Union selbstbewusster werden und - ausgehend von der Kultur, Geschichte und Tradition Europas - eigene, Friedenssichernde und wissenschaftsfördernde Völkerrechtskonzepte entwickeln und mit aller Kraft und Intelligenz das Völkerrecht sowie die Völkerrechtswissenschaft vehement verteidigen. Die internationale Völkerrechtswissenschaft darf nie vergessen, dass mitunter amerikanische Völkerrechtler ihr Wissenschaftsgebiet durchlöchert, verwässert, verlassen und verraten haben.81
Die Völkerrechtswissenschaft setzt sich - wie bereits erwähnt - aus mehreren Bestandteilen und zugleich Wissenschaftsgebieten in statu nascendi. Gleiches gilt ebenso für die Völkerrechtsmethodologie, die eigentlich an sich ein Abstraktum ist. Sie wird materialisiert erst durch die Methodologien der Bestandteile der Völker-Rechtswissenschaft. Gemeint sind in erster Linie die Methodologie der Völkerrechtsphilosophie und die Methodologie der Völkerrechtsmethodologie, die Untersuchungsschwerpunkt der vorliegenden Studie sind. Hierbei handelt es sich - so weit international überblickbar - um Forschungsneuland, Ergebnis einer fast 35jährigen Grundlagenforschung. Es ist noch vorgesehen, in der Perspektive die Methodologie weiterer Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft, wie z. B. der Völkerrechtstheorie, der Völkerrechtsdogmatik und der Geschichte der Völkerrechtswissenschaft und darüber hinaus eine Methodologie der Geschichte des Völkerrechts zu erarbeiten. Hierzu bedarf es weiterführender Forschungsarbeit.
Schlussfolgerungen (Erkenntniszuwachs)
Theorie, Philosophie und Methodologie sind Bestandteile der Wissenschaft. Bei der Theorie geht es um das "Was", bei der Philosophie um das "Warum" und bei der Methodologie um das "Wie". Die Theorie besitzt eigene Philosophie und eigene Methodologie. Die Philosophie hat eigene Theorie und eigene Methodologie. Die Methodologie besitzt eigene Theorie und eigene Philosophie.
Die Völkerrechtsmethodologie setzt sich aus der Methodologie des Völkerrechts als internationale Rechtsordnung sowie aus der Methodologie der Völkerrechts-wissenschaft zusammen.
Die Methodologie des Völkerrechts als internationale Rechtsordnung stellt die lehre über völkerrechtliche Methoden dar, um völkerrechtsspezifische Erkenntnisse zu erlangen sowie Problemlösungen zu erzielen. Zu diesen Methoden gehören vorrangig die Deskriptivität, die Normativität, der Geneseprozess (historische Methode), die Funktionalität, die Analyse, die Systemhaftigkeit, die Strukturalität, die Differenziertheit, die Komparativität, die empirische Methode, die Stabilität, die Veränderung und die Prognose. Darüber hinaus bestehen spezielle Methoden für Völkerrechtszweige sowie für Probleme mit Querschnittscharakter (z. B. Interpretationsmethoden).
Die Methodologie des Völkerrechts hat eigene Theorie ("Was") und eigene Philosophie ("Warum").
Die Methodologie der Völkerrechtswissenschaft besteht aus den Methodologien der Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft, vor allem aus der Methodologie der Völkerrechtsphilosophie und aus der Methodologie der Völkerrechtssoziologie.
Die Methodologie der Völkerrechtsphilosophie als Bestandteil der Völkerrechts- wissenschaft sowie als Wissenschaftsgebiet in statu naschend ist die Lehre über Methoden, um völkerrechtsphilosophische Erkenntnisse zu erzielen. Sie besitzt eine Reihe von Methoden, wie z. B. die Objektivität, die Komplexität, die Globalität, die Differenziertheit, die Systemhaftigkeit, die Analyse-Synthese, die Historizität, die Normativität, die Funktionalität, die Komparativität und die Prognose. Sie beziehen sich auf die Gegenstände der Völkerrechtsphilosophie, d. h. sie weisen einen spezifischen Inhalt auf.
Die Methodologie der Völkerrechtssoziologie stellt die Lehre über Methoden dar, um völkerrechtssoziologische Erkenntnisse zu erlangen. Sie weist eine Reihe von gegenstandsbezogenen Methoden auf, wie vorwiegend die Priorität des Völkerrechts gegenüber der internationalen Politik, die Priorität der Völkerrechtswissenschaft gegenüber der Lehre von den internationalen Beziehungen, die Objektivität, die Komplexität, die Differenziertheit, die Systemhaftigkeit, die Analyse-Synthese, die Historizität, die Normativität, die Funktionalität und die Komparativität.
Die Völkerrechtsmethodologie und speziell die Methodologie der Völkerrechtssoziologie benötigt nicht die von den Vertretern der "political scienses" ("Theory of International Relations") entwickelten konzeptionellen Konstrukte.
1 Terz, P. (1981), Komplexität, Globalität und universalhistorisches Vorgehen als methodologische Grundsätze gesellschaftswissenschaftlicher Forschung (demonstriert am Beispiel von Gleichgewicht, Gemeinwohl und Consensus), in: Das Hochschulwesen, 5, S. 136 ff.
2 Terz, P. (1984, ö), Die Erarbeitung einer Völkerrechtsmethodologie - eine unaufschiebbare Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft, in: I. Wagner (Hrsg.), Rechtstheorie und die methodologischen Probleme der Rechtswissenschaft, Universität Leipzig, S. 221, ff.
3 Terz, P. (1988), Metodologia, método y metódica como "conditio sine qua non" para lograr exitosamente los objetivos propuestos en investigación básica e investigación aplicada, unveröffentlichtes Vorlesungsmanuskript, Cali.
4 Terz, P. (1986), Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft oder Pro scientia lata iuris inter gentes, in: AdV, 4/1992/30, S. 442 - 481. In diesem Beitrag bezieht sich der Abschnitt VIII auf die Völkerrechtsmethodologie (S. 468 - 480). Bereits Mitte der 80er Jahre ist unter anderen Bedingungen ein ähnlicher Beitrag erschienen. Vgl. id.: Die Völkerrechtswissenschaft als eine politisch-juristische Wissenschaft (Thesen) in: I. Wagner (Hrsg.), Die Rechtswissenschaft als Wissenschaft - Probleme, Perspektiven, Universität Leipzig, S. 240 ff.
5 Terz, P.(2006), Die Völkerrechtsphilosophie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Pro scientia ethica iuris inter gentes, in: ARSP, 2/2000/86. S. 164 - 184 (insbesondere S. 174 - 77); id., Die Völkerrechtssoziologie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Defensio Scientiae Iuris Inter Gentes, in. Papel Político, Pontificia Universidad Javeriana, 1/11, pp. 250 - 303 (insbesondere pp. 269 - 273).
6 Vgl. hierzu sehr ausführlich, Terz, P. (1999), Cuestiones teóricas fundamentales del proceso de formación de las normas internacionales, Con especial análisis de las resoluciones de la ONU, Cali (insbesondere pp. 25 - 43, 65 - 88, 111 - 114, 119 - 124).
7 Schons Mitte der 80er Jahre ist der Versuch unternommen worden, diese Vorgehensweise zu praktizieren. Vgl. P. Terz, Die Normbildungstheorie (Eine völkerrechtsphilosophische, völkerrechtssoziologische und völkerrechtstheoretische Studie), erschienen als Fasc. 9, Tomo XXXIV, Acta Universitatis Szegediensis, Szeged, 1985.
8 Stellvertretend für mehrere sei an dieser Stelle Ota Weinberger erwähnt: Norm und Institution, Eine Einführung in die Theorie des Rechts, Wien 1988, O. W. unterscheidet zwischen der "allgemeinen juristischen Methodenlehre„ (Beschäftigung „mit jenen Bereichen der juristischen Tätigkeit, die dem gesamten Rechtsleben zu Grunde liegen") und der "speziellen juristischenMethodenlehre„ („Anleitungen für die Arbeit in den einzelnen juristischen Berufen" geben), S. 169.
9 Vgl. Philosophisches Wörterbuch (hrsg. Von G. Klaus und M. Buhr), Band 2, Leipzig 1976, 721 - 723).
10 Erwähnt seien, stellvertretend für mehrere Autoren: W. Brugger (Hrsg.), Philosophisches Wörterbuch (darin der Stichwort-Beitrag von J. Lotz), Wien et al. 1985, S. 246; J. Espenbeck, Das Ganze denken, Zur Dialektik menschlicher Bewusstseinsstrukturen und -prozesse, Berlin 1986, S. 232; A. Menne, Einführung in die Methodologie, Elemente allgemeinwissenschaft-licher Denkmethoden im Überblick, Darmstadt 1980, S. 2; J. Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie und Wissenschaftstheorie, Band 2, Wien et al. 1984, S. 887.
11 So z. B. A. Menne (Anm. 10), S. 2 und U. Charpa, Methodologie der Wissenschaft, Zürich et al. 1983, S. 17.
12 So z. B. J. Espenbeck (Anm. 10), S. 232.
13 Philosophisches Wörterbuch (Anm. 9), S. 717.
14 Vgl. ibid., S. 718.
15 So z. B. C. F. Gethmann, Stichwort „Methode", in: E. Braun/H. Rademacher (Hrsg.), Wissenschaftstheoretisches Lexikon, Graz et al. 1978, S. 377/378; J. Mittelstraß (Anm. 10), S. 876; K. Wagner, Rolle methodischer Prinzipien im wissenschaftlichen Erkenntnisprozess, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Leipzig, 2/1984, S. 168.
16 Klenner, H. (1985), Systemstrukturen als Gegenstand von Rechtstheorie und Rechtsphilosophie, in: K. A. Mollnau (Hrsg.), Probleme einer Strukturtheorie des Rechts, Berlin, S. 26.
17 Mollnau, K. A. (1982), Probleme einer Rechtsmethodologie und Aspekte ihres Fragebereichs, in: G. Bartsch (Hrsg.), Philosophisch-methodologische Probleme der Gesellschaftswissenschaften (Beiträge), Berlin, S. 71. Bereits Mitte der 30er Jahre des 20. Jh. Unterschied übrigens Walther Burckhardt zwischen der Methode der Rechtswissenschaft, der Methode der Rechtsetzung und jener der Rechtsanwendung. Vgl. Methode und System des Recht, Zürich 1936, S. 16.
18 Lexikon unregelmäßiger Verben der Altgriechischen Sprache (im Original: „Lexikón anomálon rimáton tis Arhéas Ellinikis Glósis), Thessaloniki 1958, S. 81 (in Griechisch).
19 Vgl. Geschichte des wissenschaftlichen Denkens im Altertum (hrsg. Von Fritz Jürs), Akademie der Wissenschaften, Berlin 1982, S. 153.
20 Philosophisches Wörterbuch (Anm. 9), S. 1219. Einige Autoren sprechen von „einem System von Aussagen, die in einem Begründungszusammenhang stehen". Vgl. A. Menne (Anm. 10), S. 120. Andere wiederum sprechen von „einem konsistenten System von Aussagen". Vgl. Dreier, R. (1981), Recht- Moral-Ideologie, Studien zur Rechtstheorie, Frankfurt/M., S. 78.
21 Vgl. Philosophisches Wörterbuch (Anm. 9), S. 1219.
22 Vgl. Dreier, R., (Anm. 20), S. 78.
23 Vgl. ähnlich auch Narr, W.-D. (1969), Einführung in die moderne politische Theorie, I. Theorie-begriffe und Systemtheorie, Stuttgart et al., S. 32.
24 Vgl. zutreffend Stiehler, G. (1986), Dialektik und Gesellschaftswissenschaften, Berlin, S. 87.
25 Vgl. hierzu ausführlicher Terz, P. (2006), Die Völkerrechtstheorie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Pro theoria generalis scientiae iuris inter gentes, in: Papel Politico, Pontificia Universidad Javeriana, 2/11, (insbesondere pp. 688 - 694).
26 Im Gegensatz dazu entstand aus dem philosophischen Denken der Inder und Chinesen, das durch eine stark meditative Selbstversenkung geprägt war, keine Wissenschaft im eigentlichen Sinne des Wortes. Vgl. Geschichte des wissenschaftlichen Denkens … (Anm. 19), S. 157.
27 Vgl. ibid., S. 153.
28 Vgl. hierzu ausführlicher P. Terz, Die Völkerrechtstheorie (Anm. 25), S. 694/695.
29 Vgl. hierzu sehr ausführlich und sehr überzeugend die glänzende Schrift. Poppers, K. P (2005), Die Welt des Parmenides, Der Ursprung des europäischen Denkens, München et al., insbesondere S. 159, 190, 197. Vgl. ferner Becker, O. (1937), Das Bild des Weges und verwandte Vorstellungen im frühgriechischen Denken, in: Hermes, Einzelschriften, 4, S. 139.
30 Vgl. Bartsch, G. (1980), Zur weltanschaulich-methodologischen Funktion der Philosophie für die gesellschaftswissenschaftliche Forschung, in: DZPh, 2/ S. 162; W. Segeth, Materialistische Dialektik als Methode und Methodologie und der Erkenntnis gesellschaftlicher Erscheinungen, in: G. Bartsch, (Anm. 17), S. 43.
31 Vgl. W. Segeth, ibid., S. 43.
32 Vgl. Klaus, G. (1961), Kybernetik in philosophischer Sicht, Berlin, S. 177.
33 Vgl. Segeth, W. (Anm. 30), S. 44.
34 Vgl. Segeth, W. (1977), Materialistische Dialektik als Methode, Berlin, S. 14; A. Kossing, Dialektischer Materialismus als allgemeine Methodologie der Wissenschaften, in: DZPh (Sonderheft), 1965, S. 48 ff.
35 Vgl. Philosophisches Wörterbuch (Anm. 9), S. 718.
36 Vgl. Segeth, W. und Kossing, A. (Anm. 34).
37 Vgl. Segeth, W. (Anm. 34), S. 14.
38 Daher kann K. Kannegießer nicht zugestimmt werden, wenn er meint, dass die Theorie selbst eine methodologische Funktion erfüllt. Hierdurch kommt es zu einer wissenschaftlich unzulässigen Vermengung der Begriffe Theorie und Methodologie. Vgl. Methoden- und Theorienentwicklung, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Leipzig, 2/1984, S 181. J. Espenbeck (Anm. 10), S. 231, behandelt hingegen das Verhältnis zwischen Theorie und Methode überzeugend: „Dabei führt die Weiterentwicklung von Theorien zu verbesserten Methoden, verbesserte Methoden tragen zur Weiterentwicklung der Theorie bei". Dies ist Dialektik par excellence.
39 Hierfür sollen einige typische Beispiele terminologischer Oberflächlichkeit erwähnte werden: Fikentscher, W. (1977), Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung, Band IV, Dogmatischer Teil, Tübingen, S. 125 (er behandelt die „Methodologie des Rechts" und die Rechtstheorie als Synonyme); Gleiches tun auch Kaufmann, A. / Hassemer, W (1971), Grundprobleme der zeitgenössischen Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Frankfurt/M. 1971, S. 7; A. Kaufmann, Wozu Rechtsphilosophie heute? Frankfurt/M., S. 21 (die Methodologie als „Untergebiet "der Rechtstheorie!).
40 Philosophisches Wörterbuch (Anm. 9), S. 1169.
41 Lexikon der philosophischen Begriffe (hrsg. Von A. Ulfig), Köln 1995, S. 483.
42 Diese in der Tat sehr komplizierten metatheoretischen Überlegungen reiften sukzessive durch mehrere tiefschürfende Gespräche mit Christiane de Lemos. Dies zu erwähnen ist eine Frage des wissenschaftlichen Ethos und Anstandes.
43 Vgl. Terz, P., Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft (Anm. 4), S. 446 - 464; id., Die Völkerrechtsphilosophie (Anm. 5), S. 164 - 184. Hinzu kommen neuere Versuche bzw. Publikationen : id., Die Völkerrechtssoziologie (Anm. 5), speziell S. 269 - 272; id., Die Völkererechtstheorie (Anm. 25), vor allem S. 694 - 698.
44 In der Allgemeinen Rechtstheorie und speziell in der „Allgemeinen juristischen Rechtslehre" wird zwischen der „Theorie des juristischen Denkens", der „Theorie der Rechtsanwendung", der „Theorie der juristischen Argumentation" und der „Theorie der Gesetzgebung" unterschieden. Auch in diesem Falle werden allerdings die Begriffe Theorie und Methodologie fast als Synonyme verwendet. Vgl. O. Weinsberger (Anm. 8), S. 169.
45 Zu nennen ist in erster Linie Bos, M. (1984), A Methodology of International Law, Amsterdam et al. Er unternimmt in dieser akribischen Abhandlung den Versuch, kybernetische, spieltheoretische sowie teilweise naturwissenschaftliche Methoden auf die Völkerrechtswissenschaft und das Völkerrecht anzuwenden. Erwähnenswert ist teilweise auch Schüle, A. (1959), Methoden der Völkerrechtswissenschaft, in: AdV, 3/1959/60, S. 129. S. verwendet die Begriffe Völkerrechtswissenschaft, theoretische Konzeption, Methodologie und Methodik.in einem Atemzug, als wären sie Synonyme.
46 So z. Rousseau, B. Ch. (1974), Droit International Public, Tome II, Paris, p. 17; Sauer, E. (1963), Zur Grundlegung der völkerrechtlichen Methodologie, in: Acta Scandinavica Juris Gentium, 3 - 4/33, pp. 121 - 123. Sauer verwendet außerdem die Begriffe Wissenschaft, Methodologie und Methodik als Synonyme. Ferner: Vellas, P. (1967), Droit International Public, Paris, p. 24. V. Beschränkt sein ganzes methodologisches Verständnis auf die "Begriffe des Rechtsdenkens", das Verfahren und die Methode des Rechtsdenkens.
47So z. Wildhaber, B. L (1980), Wo steht das Völkerrecht heute? Versuch einer Standortbestimmung, in: Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, 30 (XXXV), S. 85 und E. Sauer (Anm. 46), S. 121.
48So L. Wildhaber (ibid.), S. 85.
49 Vgl. hierzu ausführlicher Falk, R. A., New approaches to the study of international law, in: AJIL, 3/167/61, pp. 487/488.
50 Vgl. dazu den ausführlichen Beitrag von Kunz, J. L. (1956), Der heutige Stand der Wissenschaft und des Unterrichts des Völkerrechts in den Vereinigten Staaten, in: ÖZföR 4/VII, S. 407.
51 ILA, Report of the fiftyeight Conference in Manila 1978, London 1980, pp. 198/199.
52 Vgl. Philosophisches Wörterbuch (Anm. 9), S. 720.
53 Vgl. seine bemerkenswerte Schrift Was ist Wissenschaft? Tübingen 1985, S. 9.
54 Vgl. hierzu Bartsch, G., Philosophie und Methodologie der Gesellschaftswissenschaften, in: id. (Anm. 17), S. 23.
55 So z. Schüle, B. A., (Anm. 45), S. 13 - 18.
56 Vgl. z. Lewin, B. D. B (1969), Die Methodologie der sowjetischen Völkerrechtswissenschaft, in: SGiP 9/ S. 64/65 (in Russisch).
57 Vgl. hierzu sehr ausführlich, Terz, P., Die Völkerrechtstheorie (Anm. 25), S. 709 - 711.
58 Vgl. ausführlicher, ibid., S. 706 - 709.
59 Vgl. ausführlicher, Terz, P., Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft (Anm. 4), S. 472.
60 Terz, P., Die Völkerrechtstheorie (Anm. 25), S. 713 - 715.
61 Vgl. ausführlicher, ibid., S. 717 - 721.
62 Zu den Kategorien Stabilität und Veränderung in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht vgl. sehr detailliert: Terz, P (1975, vert.), Zur Bedeutung der Norm der grundlegenden Veränderung der Umstände in den internationalen Vertragsbeziehungen und zu ihrem Verhältnis zum Prinzip Pacta sunt servanta, Habilitationsschrift, 1975, Universität Leipzig; id. (1984),: Theoretische Aspekte der Stabilität und Veränderung in den internationalen Beziehungen, in: Sprawy Miedzynarodowe, 2/1984, Warszawa, S. 103 - 112 (in Polnisch).
63 Vgl. M. Bos (Anm. 45).
64 V. detaillierter, Terz, P., Die Völkerrechtsphilosophie (Anm. 5), S. 174.
65 Hin und wieder haben einzelne Wissenschaftler für eine globale Sicht des Völkerrechts plädiert. Vgl. z. Kunz, B. J. L. (1955), Pluralismus der Naturrechte und Völkerrecht, in: ÖZföR, VI/ 2, S. 185 ff.; Jenks, W. (1958), The Common Law of Mankind, London, pp. 9155; Kunig, P. (1982), Remarks on the methodology of international law with particular regard to state practice in tue Third World, in: Law and State, Vol. 25, Tübingen, pp. 88 - 101; David, R./ Grasmann, G. (1966), Einführung in die großen Rechtssysteme der Gegenwart, Rechtsvergleichung , München/Berlin. Beide behandeln nicht nur die Rechtssysteme Europas und der USA, sondern auch des Islam (S. 471- 501), Indiens (S. 502 - 536), des Fernen Ostens (S. 537 - 561) und Afrikas (S. 562 - 589).
66 Vgl. in extenso, Terz, P., Cuestiones teóricas (Anm. 6), pp. 131 - 203.
67 Philosophisches Wörterbuch (Anm. 9), S. 1059.
68 Vgl. in Ausführlichkeit Terz, P., Cuestiones teóricas (Anm. 6), pp. 119 - 129.
69 Am überzeugendsten hat der große Soziologe des 19. Jh. Karl Marx die analytische Methode formuliert: „Die Forschung hat den Stoff sich im Detail anzueignen, seine verschiedenen Entwicklungsformen zu analysieren und deren inneres Band aufzuspüren. Erst nachdem diese Arbeit vollbracht, kann die wirkliche Bewegung entsprechend dargestellt werden". Das Kapital, Erster Band, Berlin 1968, S. 17.
70 Vgl. Wörterbuch der Soziologie, Berlin 1969, S. 469.
71 Vgl. Kallabis, H. (1962), Zur philosophischen und gesellschaftlichen Forschung und ihrer Methode, in: DZPh, 6/ S. 718. Der große Philosoph Hegel warnt vor der übertriebenen Anwendung der historischen Methode: „Wenn aber ein Zeitalter alles historisch behandelt, sich also immer nur mit der Welt beschäftigt, die nicht mehr ist, sich also in Totenhäusern herumtreibt, dann gibt der Geist sein eigenes Leben , welches im Denken seiner selbst besteht, auf". Hegel, G. W. F. (1966), Einleitung in die Geschichte der Philosophie, Berlin, S. 134.
72 Vgl. hierzu besonders ausführlich, Terz, P. (1988), Für eine moderne Normbildungstheorie in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht im Zeitalter der globalen Probleme der Menschheit. Für die Erhöhung der Humanität des Völkerrechts, in: id. (Hrsg.), Normbildungstheorie im Völkerrecht - Gerechtigkeit - Neue Internationale Wirtschaftsordnung (Beiträge bei den „Leipziger normbildungstheoretischen Symposien" mit internationaler Beteiligung von September 1986 und Oktober 1987) unter der Leitung von P. Terz an der Universität Leipzig, S. 7 - 24. In diesem Beitrag sind die neuen Fachtermini in Latein vom Autor geprägt worden; id., Die Völkerrechtphilosophie (Anm. 5), S. 181 - 183; id., Cuestiones teóricas (Anm. 6), pp. 12 - 155.
73Vgl. hierzu mehr in: Terz, P., Die Völkerrechtsphilosophie (Anm. 5), S. 181 - 183; id., Cuestiones teóricas (Anm. 6), pp. 125 - 126.
74 Vgl. hierzu in extenso, Terz, P. (1976), Das Problem der Interessen in den internationalen zwischenstaatlichen Vertragsbeziehungen, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Leipzig, 25/ 1, S. 37 ff.; id. (1978), Zu der Interessen- und Willensproblematik in denVertragsbeziehungen, in: Przeglad Stosunkow Miedzynarodowych, 2/ Opole, S. 127 -128; id., Interessendurchsetzung und Friedenswahrung, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität zu Berlin (Sondernummer: „Völkerrecht als Friedensordnung") 2/1990, S. 194 ff.
75 Vgl. zu diesem Komplex ausführlicher, Terz, P. Die Völkerrechtssoziologie (Anm. 5), speziell pp. 275 - 283.
76 Macchiavelli, N. (1976), Der Fürst (Il Principe), Übers. Von F. Blaschke, Leipzig (ersch. 1532), S. 64.
77 Vgl. vor allem: Philosophisches Wörterbuch (Anm. 9), S 1059; Canaris, C. W. (1983), Systemdenken undSystembegriff in der Jurisprudenz, Berlin, S. 12; Müller, M./ Halder, A. (Hrsg.) (1988), Philosophisches Wörterbuch, Freiberg i. B. et al. S. 305; Eckhoff, T./ Sundby, N. K. (1988), Rechtssysteme, Eine systemtheoretische Einführung in die Rechtstheorie, Berlin, 1988, S. 19.
78 Vgl. detaillierter Terz, P., Cuestiones teóricas (Anm. 6), pp. 111 - 117.
79 So z. Czempiel, B. E.-O. (1975), Recht und Frieden, Ein Beitrag zur Diskussion zwischen Völkerrecht und Friedensforschung, in: Die Friedens-Warte, 58/1.2, S. 62/63.
80 So z. Doeker, B. G. (1981), Internationale Beziehungen und Völkerrecht als Gegenstand der Forschung und der Lehre, in: AdV, 19/4, S. 414 ff.
81 Vgl. hierzu ähnlich: Kunz, J. L. (1994), (Anm. 50), S. 407 ff; N. Paech/G. Stuby, Machtpolitik und Völkerrecht in den internationalen Beziehungen, Baden-Baden, S. 27 ff.
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